8 U 79/02•Oberlandesgericht Köln, 2003-07-03, 8 U 79/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 8 U 79/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-07-03
Aktenzeichen: 8 U 79/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0703.8U79.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird das am 10.10.2002 verkündete Urteil der 22. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 22 O 400/00 - auf die Berufung des Beklagten wie folgt teilweise abgeändert und neu gefasst:
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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 49.749,21 EUR nebst 11,75 % Zinsen seit dem 1. Juli 2002 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Folgeschaden zu ersetzen, der daraus entsteht, dass der gemäß Ziffer 1 zu leistende Schadensersatzbetrag für die Klägerin steuerpflichtig ist.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 46 % und der Beklagte zu
54 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Vollstreckung der Gegenseite jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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