8 U 29/03•Oberlandesgericht Köln, 2003-06-26, 8 U 29/03
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 8 U 29/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-06-26
Aktenzeichen: 8 U 29/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0626.8U29.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Tenor
Der Berufungskläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Be-rufungsbegründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.