Oberlandesgericht Köln, 2003-06-26, 8 U 29/03

8 U 29/03Obergericht26.06.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 8 U 29/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-06-26

Aktenzeichen: 8 U 29/03

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0626.8U29.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Tenor

Der Berufungskläger wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach dem Vorbringen in der Be-rufungsbegründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

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