Oberlandesgericht Köln, 2003-06-17, 9 U 187/01

9 U 187/01Obergericht17.06.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 187/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-06-17

Aktenzeichen: 9 U 187/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0617.9U187.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Das Versäumnisurteil des Senats vom 5. November 2002 – 9 U 187/01 - wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 25. Oktober 2001 – 24 O 480/00 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels in der Entscheidung über die Widerklage teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefaßt:

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte 2.556,46 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.2.2001 zu zahlen. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger 14/15 und der Beklagten 1/15 auferlegt mit Ausnahme der durch die Säumnis des Klägers entstandenen Kosten, die dieser selbst zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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