2 Ausl 101/03•Oberlandesgericht Köln, 2003-05-16, 2 Ausl 101/03
Oberlandesgericht Köln, 2003-05-16, 2 Ausl 101/03
2 Ausl 101/03Obergericht16.05.2003
Regest
In Fällen der Überhaft findet die 40-Tage-Frist des Art. 16 Abs. 4 S. 2 EuAlÜbk nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss des Senats vom 27.03.2001 - Ausl 150/00 - 5/00 - m.w.N.; Beschluss des Senats vom 21.09.2001 - 2 Ausl 82/96 - 21/97 -) zwar keine Anwendung, da bisher kein tatsächlicher Vollzug des Haftbefehls erfolgt ist. Gleichwohl gilt das Beschleunigungsgebot für Haftsachen insofern, als in angemessener Zeit über den Fortbestand der Auslieferungshaft zu entscheiden ist.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ausl 101/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-05-16
Aktenzeichen: 2 Ausl 101/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0516.2AUSL101.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: EuAlÜbk Art. 16 Abs. 4
Leitsätze
In Fällen der Überhaft findet die 40-Tage-Frist des Art. 16 Abs. 4 S. 2 EuAlÜbk nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss des Senats vom 27.03.2001
- Ausl 150/00 - 5/00 - m.w.N.; Beschluss des Senats vom 21.09.2001 - 2 Ausl 82/96 - 21/97 -) zwar keine Anwendung, da bisher kein tatsächlicher Vollzug des Haftbefehls erfolgt ist. Gleichwohl gilt das Beschleunigungsgebot für Haftsachen insofern, als in angemessener Zeit über den Fortbestand der Auslieferungshaft zu entscheiden ist.
Tenor
Der Antrag des Verfolgten vom 8.5.2003, die Auslieferung für unzulässig zu erklären und die Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft aufzuheben, wird zurückgewiesen.
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