13 U 158/02•Oberlandesgericht Köln, 2003-05-07, 13 U 158/02
Oberlandesgericht Köln, 2003-05-07, 13 U 158/02
13 U 158/02Obergericht07.05.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 13 U 158/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-05-07
Aktenzeichen: 13 U 158/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0507.13U158.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 30. Juli 2002 - 18 O 390/98 - wird zurückgewiesen. Die Widerklage des Beklagten wird ab-gewiesen.
Der Beklagte hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht im Urteil des Senats vom 18.10.2000 - 13 U 210/99 - deren Nichterhebung angeordnet worden ist.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 120% des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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