Oberlandesgericht Köln, 2003-05-07, 13 U 158/02

13 U 158/02Obergericht07.05.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 13 U 158/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-05-07

Aktenzeichen: 13 U 158/02

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0507.13U158.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 30. Juli 2002 - 18 O 390/98 - wird zurückgewiesen. Die Widerklage des Beklagten wird ab-gewiesen.

Der Beklagte hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht im Urteil des Senats vom 18.10.2000 - 13 U 210/99 - deren Nichterhebung angeordnet worden ist.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von 120% des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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