6 U 202/02•Oberlandesgericht Köln, 2003-04-30, 6 U 202/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 202/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-04-30
Aktenzeichen: 6 U 202/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0430.6U202.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 05.11.2002 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 169/02 - unter Zurückweisung der Berufung im übrigen teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, zu Zwecken des Wettbewerbs im geschäft-lichen Verkehr One-Way-Preise der Beklagten mit den One-Way-Business-Class-Tarifen der Klägerin zu vergleichen,
wie nachstehend wiedergegeben:
pp.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die unter Ziffer I. 1. bezeichnete Wettbewerbshandlung begangen hat, und zwar insbesondere bei Einsatz von schriftlichen Werbemitteln durch Angabe der Art des Werbemittels, des Zeitpunkts, der Anzahl und der Auflage sowie des Verteilerkreises der Werbemittel.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichnete Wettbewerbshandlung entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
Die Klage im übrigen wird abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz trägt die Beklagte. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 7% und die Beklagte zu 93%.
III.
Das Urteil ist, soweit nicht die grundsätzliche Schadensersatzpflicht der Beklagten (Ziffer I.3 des Tenors) festgestellt wird, vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen betragen hinsichtlich des Unterlassungsausspruchs (Ziff. I.1 des Tenors) 45.500,00 EUR, hinsichtlich der Auskunftserteilung (Ziff. I. 2 des Tenors) 6.500,00 EUR und hinsichtlich der Kostenerstattungsansprüche jeweils 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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