11 U 139/02•Oberlandesgericht Köln, 2003-04-30, 11 U 139/02
Oberlandesgericht Köln, 2003-04-30, 11 U 139/02
11 U 139/02Obergericht30.04.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 139/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-04-30
Aktenzeichen: 11 U 139/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0430.11U139.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.05.2002 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 572/01 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Kostensumme abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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