Oberlandesgericht Köln, 2003-04-30, 11 U 139/02

11 U 139/02Obergericht30.04.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 11 U 139/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-04-30

Aktenzeichen: 11 U 139/02

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0430.11U139.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.05.2002 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O 572/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Kostensumme abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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