HEs 39/03 - 50 -•Oberlandesgericht Köln, 2003-04-25, HEs 39/03 - 50 -
Oberlandesgericht Köln, 2003-04-25, HEs 39/03 - 50 -
HEs 39/03 - 50 -Obergericht25.04.2003
Regest
Eine Verfahrensverzögerung kann durch eine danach erfolgende beschleunigte Bearbeitung kompensiert werden.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — HEs 39/03 - 50 - — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-04-25
Aktenzeichen: HEs 39/03 - 50 -
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0425.HES39.03.50.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO § 121
Leitsätze
Eine Verfahrensverzögerung kann durch eine danach erfolgende beschleunigte Bearbeitung kompensiert werden.
Tenor
Die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus wird angeordnet.
Die weitere Haftprüfung wird für die Dauer von drei Monaten dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
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