Oberlandesgericht Köln, 2003-04-25, HEs 39/03 - 50 -

HEs 39/03 - 50 -Obergericht25.04.2003

Regest

Eine Verfahrensverzögerung kann durch eine danach erfolgende beschleunigte Bearbeitung kompensiert werden.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — HEs 39/03 - 50 - — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-04-25

Aktenzeichen: HEs 39/03 - 50 -

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0425.HES39.03.50.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StPO § 121

Leitsätze

Eine Verfahrensverzögerung kann durch eine danach erfolgende beschleunigte Bearbeitung kompensiert werden.

Tenor

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über 6 Monate hinaus wird angeordnet.

Die weitere Haftprüfung wird für die Dauer von drei Monaten dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

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