7 U 122/02•Oberlandesgericht Köln, 2003-04-15, 7 U 122/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 7 U 122/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-04-15
Aktenzeichen: 7 U 122/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0415.7U122.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 2. 9. 2002 – 4 O 308/01 – teilweise abgeändert
und wie folgt neugefasst:
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Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 6.817,22 Euro nebst 4 % Zinsen seit dem 10. 12. 2001 zu zahlen.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger aus dem Unfallereignis vom 2. 2. 2001
a) allen m a t e r i e l l e n Schaden zu einer Quote von 2/3
zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind,
b) den zukünftigen i m m a t e r i e l l e n Schaden unter
Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 1/3
zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers und die Berufung
des Beklagten zu 2) werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
I. Instanz:
Die Gerichtskosten tragen der Kläger, die Beklagte zu 1)
und der Beklagte zu 2) zu je 1/3.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 2/3; im Übrigen trägt der Kläger sie selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 1/3; im Übrigen tragen die Beklagten sie selbst.
II. Instanz:
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1/12 und die Beklagten zu 1)
und 2) zu je 11/24.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 11/12; im Übrigen trägt der Kläger sie selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 1/12; im Übrigen tragen die Beklagten sie selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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