Oberlandesgericht Köln, 2003-04-10, 26 WF 73/03

26 WF 73/03Obergericht10.04.2003

Regest

Nach Abtrennung einer Folgesache (hier Sorgerecht) aus dem Verbund handelt es sich bei dem abgetrennten Verfahren um eine selbständige Familiensache, über deren Kosten gesondert nach den einschlägigen Spezialvorschriften (hier: § 13 a FGG) zu entscheiden ist und deren Gegenstandswert sich nicht mehr nach § 12 II S. 3 GKG, sondern ebenfalls nach den Sondernormen (hier: § 30 KostO) bemisst.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 26 WF 73/03 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-04-10

Aktenzeichen: 26 WF 73/03

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0410.26WF73.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 623 II S. 2 u. 4, 626 II S. 2; KostO § 30 II, III

Leitsätze

Nach Abtrennung einer Folgesache (hier Sorgerecht) aus dem Verbund handelt es sich bei dem abgetrennten Verfahren um eine selbständige Familiensache, über deren Kosten gesondert nach den einschlägigen Spezialvorschriften (hier: § 13 a FGG) zu entscheiden ist und deren Gegenstandswert sich nicht mehr nach § 12 II S. 3 GKG, sondern ebenfalls nach den Sondernormen (hier: § 30 KostO) bemisst.

Tenor

Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, Dr. L, wird die Festsetzung des Gegenstandswertes in dem Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht Düren- vom 13.3.2003 (24 F 273/01) betreffend das Sorgerecht für das Kind E auf 1.500, - EUR abgeändert.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

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