Oberlandesgericht Köln, 2003-04-09, 13 U 61/02

13 U 61/02Obergericht09.04.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 13 U 61/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-04-09

Aktenzeichen: 13 U 61/02

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0409.13U61.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. März 2002 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 85/01 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangs-vollstreckung gegen sie durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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