Oberlandesgericht Köln, 2003-04-08, 3 U 146/02

3 U 146/02Obergericht08.04.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 3 U 146/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-04-08

Aktenzeichen: 3 U 146/02

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0408.3U146.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. September 2002 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 O 69/02 - teilweise abgeändert.

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 4.933,33 € nebst 5 % Prozentpunkten über dem Basiszins gemäß § 1 DÜG seit dem 18.10.2001 zu zah-len.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 65 % und der Beklagten zu 35 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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