26 WF 66/03•Oberlandesgericht Köln, 2003-04-03, 26 WF 66/03
Oberlandesgericht Köln, 2003-04-03, 26 WF 66/03
26 WF 66/03Obergericht03.04.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 26 WF 66/03 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-04-03
Aktenzeichen: 26 WF 66/03
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0403.26WF66.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 26. Zivilsenat
Tenor
- Der Beklagte wird zur Rechtsverteidigung im Beschwerdeverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. in F. gewährt
(§ 119 S. 2 ZPO).
-
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsantrag des Amtsgericht - Familiengericht - Eschweiler vom 21.02.2003 (12 F 499/01) unter Aufrechterhaltung im übrigen dahin abgeändert, dass die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten statt 268,31 EUR nur 141,93 EUR (in Buchstaben: einhunderteinundvierzig und 93/100) betragen.
-
Im übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
-
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger zu 53 % und die Beklagte
zu 47 %.
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