22 U 196/02•Oberlandesgericht Köln, 2003-04-01, 22 U 196/02
Oberlandesgericht Köln, 2003-04-01, 22 U 196/02
22 U 196/02Obergericht01.04.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 22 U 196/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-04-01
Aktenzeichen: 22 U 196/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0401.22U196.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der - beiden - Beklagten wird das am 13. August 2002 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 85 O 69/02 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagten vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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