13 U 65/02•Oberlandesgericht Köln, 2003-03-26, 13 U 65/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 13 U 65/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-03-26
Aktenzeichen: 13 U 65/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0326.13U65.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Kläger zu 1., 3. und 4. gegen das am 09.04.2002 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 10 O 643/01 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin zu 2. wird des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:
Die Urteilsgebühren tragen die Kläger zu 1., 3. und 4. zu je 1/3. Die übrigen Gerichtskosten werden den Klägern zu 1. bis 4. zu je 1/4 auf-erlegt.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. tragen die Kläger zu 1. und 3. je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 4. werden der Klägerin zu 4. auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Sämtliche Kläger können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 2. bis 4. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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