6 U 130/02•Oberlandesgericht Köln, 2003-03-21, 6 U 130/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 130/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-03-21
Aktenzeichen: 6 U 130/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0321.6U130.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
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Die Berufung der Kläger gegen das am 20.06.2002 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 83/02 - wird zurückgewiesen.
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Die Klage wird auch hinsichtlich des im Berufungsverfahren erstmals mit Schriftsatz vom 29.01.2003 zu Ziffer II gestellten Antrags abgewiesen.
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Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Kostenerstattungsbetrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
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