22 U 212/02•Oberlandesgericht Köln, 2003-03-11, 22 U 212/02
Oberlandesgericht Köln, 2003-03-11, 22 U 212/02
22 U 212/02Obergericht11.03.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 22 U 212/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-03-11
Aktenzeichen: 22 U 212/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0311.22U212.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 5. August 2002 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 541/01 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin soweit die Räumung der Büro- und Geschäftsräume im 4. OG des Objekts L.straße 27 in M. betrieben wird, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,- €, im übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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