6 U 137/02•Oberlandesgericht Köln, 2003-03-07, 6 U 137/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 137/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-03-07
Aktenzeichen: 6 U 137/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0307.6U137.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.06.2002 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 181/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des titulierten Unterlassungsanspruchs 10.000,00 EUR und beläuft sich im übrigen auf 120 % des zu vollstreckenden Betrages.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen.
Die Revision wird zugelassen.
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