Oberlandesgericht Köln, 2003-03-07, 6 U 134/02

6 U 134/02Obergericht07.03.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 134/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-03-07

Aktenzeichen: 6 U 134/02

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0307.6U134.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

1.)

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28.6.2002 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 7/01 - wird zurückgewiesen.

2.)

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.)

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Parteien können die Sicherheit durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.

4.)

Die Revision wird nicht zugelassen.

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