4 UF 109/02•Oberlandesgericht Köln, 2003-02-18, 4 UF 109/02
Oberlandesgericht Köln, 2003-02-18, 4 UF 109/02
4 UF 109/02Obergericht18.02.2003
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 4 UF 109/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-02-18
Aktenzeichen: 4 UF 109/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0218.4UF109.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen sowie unter Abweisung der Widerklage das am 4. April 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn - 41 F 174/01 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird unter Abänderung des Prozessvergleichs vom 05.07.2000 - 41 F 199/00 - des Familiengerichts Bonn verurteilt,
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an die Klägerin vom 01.06.2001 bis zum 31.12.2001 einen monatlichen Gesamtunterhalt von 845,68 EUR und zwar hiervon 627,87 EUR als Elementarunterhalt und 217,81 EUR als Altersvorsorgeunterhalt und
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ab dem 01.01.2002 einen monatlichen Gesamtunterhalt von 728,08 EUR und zwar hiervon 540,44 EUR als Elementarunterhalt und 187,64 EUR als Altersvorsorgeunterhalt
zu zahlen.
II. Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das am 4. April 2002 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn - 41 F 174/01 - wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
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Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
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Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 3/20 und der Beklagte zu 17/20.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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