HEs 7- 8/03 - 9 - 10/03 -•Oberlandesgericht Köln, 2003-02-04, HEs 7- 8/03 - 9 - 10/03 -
Oberlandesgericht Köln, 2003-02-04, HEs 7- 8/03 - 9 - 10/03 -
HEs 7- 8/03 - 9 - 10/03 -Obergericht04.02.2003
Regest
Der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich erforderlichen Verkündung eines veränderten Haftbefehls bedarf es dann nicht, wenn dieser eingeschränkt wird oder nur eine andere rechtliche Bewertung derselben Tatsachen enthält.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — HEs 7- 8/03 - 9 - 10/03 - — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-02-04
Aktenzeichen: HEs 7- 8/03 - 9 - 10/03 -
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0204.HES7.8.03.9.10.03.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: StPO § 115
Leitsätze
Der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich erforderlichen Verkündung eines veränderten Haftbefehls bedarf es dann nicht, wenn dieser eingeschränkt wird oder nur eine andere rechtliche Bewertung derselben Tatsachen enthält.
Tenor
Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird bezüglich beider Angeschuldigter angeordnet.
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