Oberlandesgericht Köln, 2003-02-04, HEs 7- 8/03 - 9 - 10/03 -

HEs 7- 8/03 - 9 - 10/03 -Obergericht04.02.2003

Regest

Der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich erforderlichen Verkündung eines veränderten Haftbefehls bedarf es dann nicht, wenn dieser eingeschränkt wird oder nur eine andere rechtliche Bewertung derselben Tatsachen enthält.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — HEs 7- 8/03 - 9 - 10/03 - — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2003-02-04

Aktenzeichen: HEs 7- 8/03 - 9 - 10/03 -

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0204.HES7.8.03.9.10.03.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: StPO § 115

Leitsätze

Der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich erforderlichen Verkündung eines veränderten Haftbefehls bedarf es dann nicht, wenn dieser eingeschränkt wird oder nur eine andere rechtliche Bewertung derselben Tatsachen enthält.

Tenor

Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird bezüglich beider Angeschuldigter angeordnet.

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