Oberlandesgericht Köln, 2003-02-04, 9 U 61/02

9 U 61/02Obergericht04.02.2003

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 9 U 61/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-02-04

Aktenzeichen: 9 U 61/02

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2003:0204.9U61.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 21.03.2002 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 0 486/01 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 1. zu 70 % und der Klägerin zu 2. zu 30 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

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