2 Ausl 111/02•Oberlandesgericht Köln, 2002-12-20, 2 Ausl 111/02
Oberlandesgericht Köln, 2002-12-20, 2 Ausl 111/02
2 Ausl 111/02Obergericht20.12.2002
Regest
Die Einleitung und Durchführung eines Verfahrens zum Zwecke der Auslieferung eines Verfolgten an eine ausländische Regierung setzt voraus, dass sich der Verfolgte in der Bundesrepublik Deutschland aufhält oder zumindest mit seiner baldigen Einreise zu rechnen ist. Innerhalb des "Schengen-Gebietes" bedarf es allerdings einer abweichenden Regelung. Denn die Bestimmung des Schengener Durchführungsübereinkommens führen, wenn der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls abgelehnt wird, zu einer nicht hinnehmbaren Verfolgungslücke.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 Ausl 111/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-12-20
Aktenzeichen: 2 Ausl 111/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:1220.2AUSL111.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Normen: IRG § 15; SDÜ Art. 64, 94, 95
Leitsätze
Die Einleitung und Durchführung eines Verfahrens zum Zwecke der Auslieferung eines Verfolgten an eine ausländische Regierung setzt voraus, dass sich der Verfolgte in der Bundesrepublik Deutschland aufhält oder zumindest mit seiner baldigen Einreise zu rechnen ist.
Innerhalb des "Schengen-Gebietes" bedarf es allerdings einer abweichenden Regelung.
Denn die Bestimmung des Schengener Durchführungsübereinkommens führen, wenn der Erlass eines Auslieferungshaftbefehls abgelehnt wird, zu einer nicht hinnehmbaren Verfolgungslücke.
Tenor
Gegen den britischen Staatsangehörigen S wird die Auslieferungshaft angeordnet.
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