6 U 40/02•Oberlandesgericht Köln, 2002-05-15, 6 U 40/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 40/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-05-15
Aktenzeichen: 6 U 40/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0515.6U40.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 17.01.2002 ver-kündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landge-richts Köln - 84 O 141/01 - geändert.
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhand-lung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen, im ge-schäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
in bezug auf die vom Landgericht Köln am 11.10.2001 erlassene einstweilige Verfügung (81 O 179/01) zu behaupten und/oder be-haupten zu lassen, "Firma N. lässt T.-Werbung zu DSL-Produkten verbieten" und/oder die T. dürfe ihre derzeitige Werbekampagne für den schnellen Internetzugang T-DSL nicht mehr verwenden und/oder das Landgericht habe u.a. den Slogan: "T-DSL, mit Topspeed surfen kann jeder - auch Sie!" verboten;
und/oder
auf ergangene und noch nicht bestandskräftige einstweilige Verfü-gungen zu verweisen und/oder verweisen zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass es sich um vorläufige Regelungen handelt, ge-gen die Rechtsmittel eingelegt werden können.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.