6 U 31/02•Oberlandesgericht Köln, 2002-05-15, 6 U 31/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 31/02 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-05-15
Aktenzeichen: 6 U 31/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0515.6U31.02.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
1.) Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 12.12.2001 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 118/01 - abgeändert.
Es wird gemäß §§ 4, 14 Markengesetz, sowie §§ 91, 890, 936 ff., 944 ZPO im Wege der einstweiligen Verfügung Folgendes angeordnet:
Die Antragsgegnerin hat es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
die Wortmarke "Q." und/oder
die Wort-/Bildmarke "Q.", wie nachfolgend eingeblendet:
im geschäftlichen Verkehr zu benutzen.
2.) Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs.1 ZPO a.F. i.V.m. § 26 Ziff. 5 EGZPO abgesehen.
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