6 U 198/01•Oberlandesgericht Köln, 2002-05-08, 6 U 198/01
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 6 U 198/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-05-08
Aktenzeichen: 6 U 198/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0508.6U198.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 28.09.2001 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln
- 81 O 74/01 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen jeweils zu stellenden Sicherheiten in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die mit diesem Urteil für den Kläger verbundene Beschwer beträgt mehr als 20.000,00 EUR.
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