Oberlandesgericht Köln, 2002-05-08, 6 U 195/01

6 U 195/01Obergericht08.05.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 195/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-05-08

Aktenzeichen: 6 U 195/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0508.6U195.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.09.2001 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 373/01 - wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage der Beklagten wird I. die Klägerin verurteilt, 1. es zwecks Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatz- weise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr die Domain-Bezeichnung "citi-post.de" zu benutzen oder benutzen zu lassen;

gegenüber der DENIC eG Domain Verwaltungs- und Betriebs- gesellschaft, W.platz ..., ... F., in die Freigabe der Domainbezeichnung "citi-post.de" einzuwilligen;

der Beklagten Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 09.05.2000 Handlungen gemäß vorstehender Ziff. I. 1. begangen hat.

II. festgestellt, dass die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr durch Handlungen gemäß vorstehender Ziff. I.1. seit dem 09.05.2000 entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in der nachstehend bestimmten Höhe abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheitsleistung in derselben Höhe erbringt. Die Sicherheit beträgt bei Vollstreckung des

  • Unterlassungsausspruchs: 50.000,00 EUR;
  • Auskunftstenors: 10.000,00 EUR;
  • Kostenausspruchs: 20.000,00 EUR. Den Parteien wird nachgelassen, die von ihnen zu stellenden Sicherheiten jeweils in Form der unbedingten, unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen schriftlichen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Die mit diesem Urteil für die Klägerin verbundene Beschwer beträgt über 20.000,00 EUR.

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