Oberlandesgericht Köln, 2002-05-07, 4 UF 76/02

4 UF 76/02Obergericht07.05.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 4 UF 76/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-05-07

Aktenzeichen: 4 UF 76/02

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0507.4UF76.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Der Antrag des Beklagten vom 22.03.02 (Bl. 92 GA) auf Abänderung der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 2. März 2000 - 32 F 534/99 EA UE - wird zurückgewiesen.

Auf den Antrag des Beklagten vom 22.03.2002 auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (Bl. 92 GA) wird die Zwangsvollstreckung aus der vorgenannten einstweiligen Anordnung des Familiengerichts Brühl gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt, soweit die Klägerin daraus wegen eines über 409,50 EUR hinausgehenden Monatsbetrages vollstreckt.

Die Höhe der Sicherheitsleistung beträgt 125 % des jeweils über den Monatsbetrag von 409,50 EUR hinausgehenden zu vollstreckenden Betrages.

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