27 UF 221/01•Oberlandesgericht Köln, 2002-04-22, 27 UF 221/01
Oberlandesgericht Köln, 2002-04-22, 27 UF 221/01
27 UF 221/01Obergericht22.04.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 UF 221/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-04-22
Aktenzeichen: 27 UF 221/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0422.27UF221.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
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Der Antragstellerin wird wegen der Versäumung der Beschwerdefrist betreffend den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 16. Juli 2001 - 32 F 518/00 - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
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Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der vorbezeichnete Beschluss abgeändert und wie folgt gefasst:
Die Einwilligung des Antragsgegners in die Änderung des Familiennamens der Kinder S. und J. W. von W. in H.-W. wird ersetzt.
- Die Gerichtskosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
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