Oberlandesgericht Köln, 2002-03-22, 6 U 63/01

6 U 63/01Obergericht22.03.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 6 U 63/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-03-22

Aktenzeichen: 6 U 63/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0322.6U63.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Tenor

1.) Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.2.2001 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 165/99 - wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o-der Hinterlegung in Höhe von 120 % der zu vollstreckenden Summe abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.

5.) Die Beschwer der Klägerin wird auf über 20.000 EUR festgesetzt.

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