3 U 163/00•Oberlandesgericht Köln, 2002-03-08, 3 U 163/00
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 3 U 163/00 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-03-08
Aktenzeichen: 3 U 163/00
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0308.3U163.00.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Mai 2000 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 85 O 87/99 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.136,75 EUR (entsprechend 10.046,60 DM) nebst 5% Zinsen seit dem 11. September 1998 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 23/25 und die Beklagte zu 2/25.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 22/25 und die Beklagte zu 3/25.
Die Kosten der Streithelferinnen der Klägerin zu 1) und 2) trägt die Beklagte für die erste Instanz zu 2/25 und für das Berufungsverfahren zu 3/25; im übrigen tragen die Streithelferinnen der Klägerin zu 1) und 2) ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 EUR (entsprechend 13.691,00 DM) abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR (entsprechend 10.757,00 DM) abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Streithelferinnen der Klägerin zu 1) und 2) in Höhe von jeweils 400,00 EUR (entsprechend 782,00 DM) abwenden, wenn nicht die Streithelferinnen der Klägerin zu 1) und 2) vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Den Parteien sowie den Streithelferinnen der Klägerin zu 1) und 2) bleibt es nachgelassen, etwaige zu erbringende Sicherheiten auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer bundesdeutschen Großbank, öffentlichrechtlichen Sparkasse oder Raiffeisen- oder Volksbank zu leisten.
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