27 UF 122/01•Oberlandesgericht Köln, 2002-03-06, 27 UF 122/01
Oberlandesgericht Köln, 2002-03-06, 27 UF 122/01
27 UF 122/01Obergericht06.03.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 UF 122/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-03-06
Aktenzeichen: 27 UF 122/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0306.27UF122.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg vom 2. Mai 2001 (33 F 388/00) wie folgt abgeändert:
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Der in dem Verfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Siegburg (33 F 59/94) geschlossene Vergleich vom 24.Januar 1996 wird dahin abgeändert, dass der Kläger der Beklagten ab August 2000 nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.500,00 DM monatlich zu zahlen hat.
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die monatlichen Unterhaltszahlungen ab August 2000, soweit sie über den monatlichen Unterhalt von 1.500,00 DM hinaus gegangen sind, zurückzuzahlen.
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Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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