Oberlandesgericht Köln, 2002-02-27, 5 U 151/01

5 U 151/01Obergericht27.02.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 5 U 151/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-02-27

Aktenzeichen: 5 U 151/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0227.5U151.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4.7.2001 (11 O 270/99) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten zu 1) und 3) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 11.987,56 Euro ( = 23.445,62 DM) nebst 4% Zinsen, der Beklagte zu 1) seit dem 3.9.1999, der Beklagte zu 3) seit dem 2.9.1999 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 3) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche künftigen materiellen Schäden aus der Fehlbehandlung des Oberkiefers zu ersetzen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 71,5%, die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu 28,5%. Die Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu 65,9%, der Beklagte zu 1) zu 34,1%. Die Kosten des Beklagten zu 3) trägt der Kläger zu 31,3%, der Beklagte zu 3) zu 68,7%. Die Kosten der Beklagten zu 2) und 4) trägt der Kläger.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 70,7%, die Beklagten zu 1) und 3) als Gesamtschuldner zu 29,3%. Die Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu 64,7%, der Beklagte zu 1) zu 35,3%. Die Kosten des Beklagten zu 3) trägt der Kläger zu 33,3%, der Beklagte zu 3) zu 66,7%. Die Kosten der Beklagten zu 2) und 4) trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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