24 U 74/99•Oberlandesgericht Köln, 2002-02-26, 24 U 74/99
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 24 U 74/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-02-26
Aktenzeichen: 24 U 74/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0226.24U74.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 16. Dezember 1998 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 363/97 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 56.875,40 EUR nebst 4 % Zinsen aus 65.135,56 EUR für die Zeit vom 2. bis 24. Februar 1994 sowie aus 56.875,40 EUR seit dem 25. Februar 1994 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Kläger 1/9 und der Beklagte 8/9 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung seitens des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 83.000,00 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger darf die Vollstreckung wegen der Kosten seitens des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 1.100,00 EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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