Oberlandesgericht Köln, 2002-02-22, 19 U 234/01

19 U 234/01Obergericht22.02.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 19 U 234/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-02-22

Aktenzeichen: 19 U 234/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0222.19U234.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 02. August 2001 - 29 O 35/01 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Teilbetrag in Höhe von 51.129,19 EUR (100.000,00 DM) nebst 9,37 % Zinsen für die Zeit vom 16. Juli 1996 bis 10. Januar 2000 und 5 % Zinsen seit dem 11. Januar 2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung kommenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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