Oberlandesgericht Köln, 2002-02-18, 14 WF 17/02

14 WF 17/02Obergericht18.02.2002

Regest

1) Gegen die Aussetzungsentscheidung in einer Hausratsache ist die einfache Beschwerde gem. § 19 FGG statthaft. Es kann vom Beschwerdegericht aber nur geprüft werden, ob das Amtsgericht mit Recht von einer Vorgreiflichkeit i.S. des § 148 ZPO ausgegangen ist oder ob ein Ermessensfehler des Amtsgericht vorliegt. 2) Die Vorgreiflichkeit der Entscheidung über eine Ausgleichsforderung des auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Anspruch genommenen geschiedenen Ehepartners ist zu bejahen.

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 14 WF 17/02 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-02-18

Aktenzeichen: 14 WF 17/02

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0218.14WF17.02.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Zivilsenat

Normen: §§ 12, 19 FGG; 3 HausratVO

Leitsätze

  1. Gegen die Aussetzungsentscheidung in einer Hausratsache ist die einfache Beschwerde gem. § 19 FGG statthaft. Es kann vom Beschwerdegericht aber nur geprüft werden, ob das Amtsgericht mit Recht von einer Vorgreiflichkeit i.S. des § 148 ZPO ausgegangen ist oder ob ein Ermessensfehler des Amtsgericht vorliegt.

  2. Die Vorgreiflichkeit der Entscheidung über eine Ausgleichsforderung des auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Anspruch genommenen geschiedenen Ehepartners ist zu bejahen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts

  • Familiengericht - Bergisch Gladbach vom 13. 12. 2001 (26 F 73/01) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

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