Oberlandesgericht Köln, 2002-02-14, 12 U 142/01

12 U 142/01Obergericht14.02.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 12 U 142/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-02-14

Aktenzeichen: 12 U 142/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0214.12U142.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Berufung wird das am 26.06.2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln (AZ.: 2 O 542/00) abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.924,22 DM (EUR 983,84) nebst 5% Zinsen über dem Basissatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 09.06.1998 seit dem 29.07.2000 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 81% der Kläger und zu 19% die Beklagten als Gesamtschuldner.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 80% dem Kläger und zu 20% den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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