27 UF 155/01•Oberlandesgericht Köln, 2002-01-30, 27 UF 155/01
Oberlandesgericht Köln, 2002-01-30, 27 UF 155/01
27 UF 155/01Obergericht30.01.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 UF 155/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-01-30
Aktenzeichen: 27 UF 155/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0130.27UF155.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird - unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels - das am 18.05.2001 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegburg - 33 F 418/00 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Der Beklagte wird unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an die Klägerin Trennungsunterhalt zu zahlen
- für die Zeit vom 1.4.2000 bis 31.12.2000 in Höhe von 8.294,-- DM,
- ab dem 1.1.2001 monatlich 728 DM
- ab dem 1.7.2001 monatlich 662 DM
- und ab dem 1.9.2001 monatlich 880 DM
die rückständigen Beträge sofort, die laufenden Beträge jeweils im Voraus zum 3. eines jeden Monats.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen in erster Instanz die Klägerin zu 36 % und der Beklagte zu 64 %, in zweiter Instanz die Klägerin zu 28 % und der Beklagte zu 72 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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