27 U 4/01•Oberlandesgericht Köln, 2002-01-30, 27 U 4/01
Oberlandesgericht Köln, 2002-01-30, 27 U 4/01
27 U 4/01Obergericht30.01.2002
Regest
Zur stillschweigenden Abnahme einer Werkleistung trotz förmlich vereinbarter Abnahme.
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 27 U 4/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-01-30
Aktenzeichen: 27 U 4/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0130.27U4.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: BGB § 640 a. F.
Leitsätze
Zur stillschweigenden Abnahme einer Werkleistung trotz förmlich vereinbarter Abnahme.
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 23.2.2001 verkündete Vorbehaltsurteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen – 43 O162/00 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Entscheidung über die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit der Forderung auf Zahlung von Vertragsstrafe in Höhe von 9.577,54 DM, mit der Forderung auf Ersatz ihrer Aufwendungen in Höhe von 3.693,01 DM, mit der Forderung auf Schadensersatz wegen der in den Schreiben (Anlagen B 12 – B17) vom 16.3.2000, 13.4.2000,18.4.2000, 23.5.2000 (dort zu 1.und 2.) sowie - insoweit in teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils - mit der Forderung auf Schadensersatz wegen der in den Schreiben vom 11.4.2000 und vom 10.10.2000 ( B 5 und B 19) gerügten Mängel vorbehalten bleibt.
Im Übrigen bleibt die Klägerin mit der Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Kosten der ersten Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 3/4, die Klägerin zu 1/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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