Oberlandesgericht Köln, 2002-01-30, 13 U 82/01

13 U 82/01Obergericht30.01.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 13 U 82/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-01-30

Aktenzeichen: 13 U 82/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0130.13U82.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Tenor

I. Die Berufung des Klägers und der Widerbeklagten zu 2. und 3. gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 3. Mai 2001 - 10 O 476/00 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten beider Instanzen werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. trägt der Kläger zu 83% allein und zu weiteren 17% als Gesamtschuldner mit den Widerbeklagten zu 2. und 3.

Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen der Kläger und die Widerbeklagten zu 2. und 3. selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. trägt der Kläger.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

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