2 W 273/01, 2 W 274/01•Oberlandesgericht Köln, 2002-01-28, 2 W 273/01, 2 W 274/01
Oberlandesgericht Köln, 2002-01-28, 2 W 273/01, 2 W 274/01
2 W 273/01, 2 W 274/01Obergericht28.01.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 W 273/01, 2 W 274/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-01-28
Aktenzeichen: 2 W 273/01, 2 W 274/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0128.2W273.01.2W274.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 24. Dezember 2001 - 2 W 273/01 - gegen den Beschluß der 7a Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 29. November 2001 - 7 a T 69/01 - wird nicht zugelassen und als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde 2 W 273/01 werden der Beteiligten zu 1) auferlegt.
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) vom 24. Dezember 2001 2 W 274/01 gegen den Beschluß der 7a Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 29. November 2001 - 7 a T 69/01 - wird nicht zugelassen und als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde 2 W 274/01 werden dem Beteiligten zu 2) auferlegt.
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