17 W 19/02•Oberlandesgericht Köln, 2002-01-28, 17 W 19/02
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 17 W 19/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-01-28
Aktenzeichen: 17 W 19/02
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0128.17W19.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 16.11.2001 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Köln vom 8.11.2001 -87 O 126/00- unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Aufgrund des Urteils des Landgerichts Köln vom 13.07.2001 - 87 O 126/00 - sind von der Beklagten an Kosten 87,64 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 28.07.2001 an die Klägerin zu erstatten.
Die nach einem Gegenstandswert von 171,40 DM zu ermittelnde Beschwerdegebühr trägt die Beklagte.
Die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.
Gegenstandswert für die Beschwerde: 845,00 DM
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