Oberlandesgericht Köln, 2002-01-24, 18 U 59/01

18 U 59/01Obergericht24.01.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 18 U 59/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-01-24

Aktenzeichen: 18 U 59/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0124.18U59.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19.12.2000 (41 O 48/00) sowie das Versäumnisurteil der Kammer vom 12.9.2000 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten im Termin vom 12.9.2000, die dem Beklagten auferlegt werden.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,- DM abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Sicherheitsleistungen können auch durch eine selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen im Inland zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

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