18 U 111/01•Oberlandesgericht Köln, 2002-01-24, 18 U 111/01
Oberlandesgericht Köln, 2002-01-24, 18 U 111/01
18 U 111/01Obergericht24.01.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 18 U 111/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-01-24
Aktenzeichen: 18 U 111/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0124.18U111.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Parteien wird das am 30.1.2001 verkündete Urteil der
- Kammer für Handelssachen (41 O 149/00) abgeändert.
Klage und Widerklage werden abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.500 DM abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Si-cherheitsleistung in Höhe von 3.200 DM abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
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