Oberlandesgericht Köln, 2002-01-22, 22 U 201/01

22 U 201/01Obergericht22.01.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 22 U 201/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-01-22

Aktenzeichen: 22 U 201/01

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0122.22U201.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 26. April 2001 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kölns - 88 O 92/00 - wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, so-fern nicht die Beklagten vor einer Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Sicherheit kann auch geleistet werden durch Bürgschaft eines als Zoll- oder Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstitu-tes mit Sitz in Deutschland.

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