5 U 252/98•Oberlandesgericht Köln, 2002-01-16, 5 U 252/98
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 5 U 252/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-01-16
Aktenzeichen: 5 U 252/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0116.5U252.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 11. November 1988 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 271/96 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 1. zu 74% und die Kläger zu 2. und 3. zu je 13% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger zu 1. darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 14.500,- EUR, die Kläger zu 2. und 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von je 2.500,- EUR abwenden, wenn der Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank zu erbringen.
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