18 U 278/97•Oberlandesgericht Köln, 2002-01-10, 18 U 278/97
Oberlandesgericht Köln, 2002-01-10, 18 U 278/97
18 U 278/97Obergericht10.01.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 18 U 278/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-01-10
Aktenzeichen: 18 U 278/97
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0110.18U278.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1. Oktober 1997 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 90 O 64/97 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens X ZR 213/98 vor dem Bundesgerichtshof.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00 DM (35.790,43 €) abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines deutschen öffentlichen Kreditinstituts erbracht werden.
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