Oberlandesgericht Köln, 2002-01-10, 18 U 278/97

18 U 278/97Obergericht10.01.2002

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht Köln — 18 U 278/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-01-10

Aktenzeichen: 18 U 278/97

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0110.18U278.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1. Oktober 1997 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 90 O 64/97 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens X ZR 213/98 vor dem Bundesgerichtshof.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00 DM (35.790,43 €) abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder eines deutschen öffentlichen Kreditinstituts erbracht werden.

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