11 U 228/99•Oberlandesgericht Köln, 2002-01-09, 11 U 228/99
Oberlandesgericht Köln, 2002-01-09, 11 U 228/99
11 U 228/99Obergericht09.01.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 228/99 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-01-09
Aktenzeichen: 11 U 228/99
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0109.11U228.99.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Die Klage gegen den Beklagten zu 3) wird abgewiesen.
Die Berufung der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2)
gegen das am 10. September 1999 verkündete Urteil der
- Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 9 0 538/97 – wird
zurückgewiesen.
Zur Klarstellung wird dieses Urteil jedoch wie folgt neu
gefasst:
Die gegen die Beklagten zu 1) und 2) gerichtete Zahlungs-
klage – Klageanträge zu 1) bis 3) – ist dem Grunde nach
gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als
Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche
weiteren, nicht in den Zahlungsanträgen erfassten Schäden
zu ersetzen, die ihm im Zusammenhang mit dem Unfall vom
7.12.1994 in der Umspannerstation von E.-Weg 1 a in
S. entstanden sind, zu ersetzen, soweit die Ansprü-
che nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige
Dritte übergehen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3) hat der
Kläger zu tragen. Im übrigen bleibt die Entscheidung über
die Kosten einschließlich derjenigen des Berufungsverfah-
rens dem landgerichtlichen Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung des
Beklagten zu 3) wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 120 % des festgesetzten Erstattungsanspruchs
abzuwenden, sofern nicht der Beklagte zu 3) vor der Voll-
streckung entsprechende Sicherheit leistet.
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