11 U 223/98•Oberlandesgericht Köln, 2002-01-09, 11 U 223/98
Oberlandesgericht Köln, 2002-01-09, 11 U 223/98
11 U 223/98Obergericht09.01.2002
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 11 U 223/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-01-09
Aktenzeichen: 11 U 223/98
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2002:0109.11U223.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31.08.1998 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 326/96 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Schäden zu ersetzen, die dadurch entstanden sind und künftig entstehen werden, dass von der durch sie im Auftrage der Klägerin geplanten örtlichen Begegnungsstätte in M.-K. bei zweckentsprechender Nutzung der Halle (Beurteilungsinnen-schallpegel 95 dB(A)) Schallimmissionen ausgehen, welche nachts (22 bis 6 Uhr) einen Immissionswert von 45 dB(A) an den angrenzenden Wohnhäusern überschreiten; soweit es sich um Schäden handelt, die nicht an der baulichen Anlage selbst gegeben sind, jedoch nur bis zu einem Betrag von 300.000,00 DM.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Klägerin zu 40% und den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 60% zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung abwenden, und zwar die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM, die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 19.000,00 DM , wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet. Beide Parteien dürfen die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zu-gelassenen Kreditinstituts erbringen.
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