2 W 233/01 + 2 W 236/01•Oberlandesgericht Köln, 2001-12-28, 2 W 233/01 + 2 W 236/01
Oberlandesgericht Köln, 2001-12-28, 2 W 233/01 + 2 W 236/01
2 W 233/01 + 2 W 236/01Obergericht28.12.2001
Gesamter Gesetzestext
Oberlandesgericht Köln — 2 W 233/01 + 2 W 236/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2001-12-28
Aktenzeichen: 2 W 233/01 + 2 W 236/01
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2001:1228.2W233.01.2W236.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2) vom 23. Oktober 2001 gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 1. Oktober 2001 - 3 T 135/01 - wird nicht zugelassen und als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde 2 W 233/01 hat die Beteiligte zu 2) zu tragen.
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3) vom 23. Oktober 2001 gegen den Beschluß der 3. Zi-vilkammer des Landgerichts Aachen vom 1. Oktober 2001 - 3 T 135/01 - wird nicht zugelassen und als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde 2 W 236/01 hat der Beteiligte zu 3) zu tragen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.